BM SKELA & PARTNER 
Beratung in allen Bau- und Immobilienfragen

Die Erstellung eines Bauwerksbuches ist in Wien PFLICHT!


§§ 128a ff der Wiener Bauordnung:

"Eigentümer*innen oder Miteigentümer*innen eines Gebäudes sind verpflichtet, erstellte Bauwerksbücher in nachstehenden Fällen bei der Behörde zu registrieren:

  • Ab 1. Juli 2024 bei der Fertigstellung von Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen
  • Bis zum 31. Dezember 2027 für alle Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden
  • Bis zum 31. Dezember 2030 für alle Gebäude, die zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945 errichtet wurden."


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