Der Eigentümer/ die Miteigentümergemeinschaft eines Gebäudes ist für die Sicherheit haftbar:
ABGB § 1319: "Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe."
Mit der ÖN B 1300 bzw. 1301 wurde ein Regelwerk erstellt, wie die Überprüfung durch eine sachkundige Person erfolgen kann.